Denn ethischer Tierschutz darf sich nicht allein an Schmerzen, Leiden oder Schäden ausrichten und damit sich auf klinische Befunde beschränken(§17 TschG).
Denn nicht jeder am und mit dem Tier vollzogene Akt ist notwendigerweise mit einer beweisbaren Schmerz- oder Leidenszufügung verbunden. So ist beispielsweise die Gewöhnung oder Dressur des Tieres an sexuelle kaum erfassbar. Unserer Ansicht nach, nimmt man dem Tier, die Möglichkeit, sich ungestört zu entwickeln und ein normales, artgemäßes Verhalten zu zeigen.