Rechtslage
Seit dem der §175b aus dem StGB (1969) gestrichen wurde, ist das Tier bis heute nicht rechtlich vor sexuellem Missbrauch geschützt.
Jeder kann, ob allein oder mit Gleichgesinnten Personen, seine sexuellen Neigungen durch (mit) einem Tier befriedigen.
Erst wenn dem Tier durch den Menschen, seine Handlungen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, tritt der §17 TierSchG in Kraft.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- 2. einem Wirbeltier
- a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Sind bedeutsame körperliche Verletzungen weder feststellbar noch beweisbar, so liegt kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor.